Karlsruhe () – Aus Deutschland im Ausland abgeschlossene Eheschließungen sind in der Bundesrepublik unwirksam. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Eheschließungen in Deutschland seien nur bei persönlichem Erscheinen beider Partner vor dem Standesbeamten möglich, so die Karlsruher Richter. Nur wenn die Eheschließung im Ausland stattfinde, könne das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.
Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit einer von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten im US-Bundesstaat Utah geschlossenen Ehe. Da hier die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen, so der BGH. Das war nicht der Fall. Das nigerianische Paar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hat nach der BGH-Entscheidung die Möglichkeit, eine neue Eheschließung in Deutschland durchzuführen (Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22).
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