Verfassungsgericht schränkt Nutzung von "Staatstrojaner" ein

Ein Computer-Nutzer, der sich mit digitalen Überwachungsmaßnahmen und Datenschutz auseinandersetzt.

Verfassungsgericht schränkt Nutzung von "Staatstrojaner" ein

() – Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die gesetzlichen Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden überwiegend bestätigt – die Nutzung des sogenannten „Staatstrojaners“ aber teilweise eingeschränkt.

Das Gericht teilte am Donnerstag mit, dass der Erste Senat in den Verfahren „Trojaner I“ und „Trojaner II“ nur einzelne Vorschriften für verfassungswidrig erklärt habe. Die entsprechenden Verfassungsbeschwerden sind demnach größtenteils bereits unzulässig. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargestellt, so die Karlsruher Richter.

Im Verfahren „Trojaner I“ ging es um das nordrhein-westfälische Polizeigesetz. Die Regelungen zur heimlichen Überwachung von Kommunikation, etwa durch das sogenannte Auslesen an der Quelle (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), hielt das Gericht für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschwerde blieb daher erfolglos.

Im Verfahren „Trojaner II“ prüfte das Gericht strafprozessuale Befugnisse – also Regeln, die im Rahmen von Strafverfahren gelten. Hier gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Kritisiert wurde, dass Überwachungsmaßnahmen auch bei vergleichsweise geringfügigen Straftaten möglich sind. Bei Straftaten, die maximal mit drei Jahren Gefängnis bestraft werden, sei ein heimlicher Zugriff auf laufende Kommunikation unverhältnismäßig. Diese Vorschrift wurde für nichtig erklärt.

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Auch die Regel zur -Durchsuchung, also zum Zugriff auf ganze IT-Systeme, sieht das Gericht kritisch. Zwar ist die Regelung verfassungswidrig, weil sie wichtige Grundrechte nicht ausdrücklich nennt, aber die Vorschrift bleibt vorerst weiter gültig. Der Gesetzgeber muss sie überarbeiten.

Insgesamt hält das Gericht präventive und strafprozessuale Überwachungsregeln aber für weitgehend rechtmäßig. Der Eingriff in und Handys sei bei besonders schweren Straftaten und unter klaren Bedingungen zulässig, hieß es (Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23, 1 BvR 2466/19).

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Computer-Nutzer (Archiv)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Personen werden in dem Beitrag erwähnt?

Der Artikel erwähnt keine vollständigen Namen von Personen.

Welche Institutionen oder Gruppen kommen im Text vor?

Bundesverfassungsgericht, Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Nordrhein-Westfalen

Zu welchem Zeitpunkt hat sich das Geschehen ereignet?

Das Ereignis fand am 24. Juni 2025 statt.

An welchem Ort spielt die Handlung?

Karlsruhe

Wie lässt sich der Inhalt kurz zusammenfassen?

Das Bundesverfassungsgericht hat die meisten Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden als verfassungsgemäß bestätigt, jedoch die Nutzung des "Staatstrojaners" teilweise eingeschränkt, indem es bestimmte Vorschriften für verfassungswidrig erklärte und Änderungen verlangte.

Was war der Auslöser des Geschehens?

Der Auslöser für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren Verfassungsbeschwerden gegen die gesetzlichen Regelungen zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere betreffend den Einsatz des "Staatstrojaners". Die Gerichte überprüften die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz und führten teilweise zu Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bei geringfügigen Straftaten.

Welche Reaktionen gab es von Seiten der Politik oder Öffentlichkeit?

Im Artikel wird beschrieben, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regeln zur digitalen Überwachung durch Polizei weitgehend bestätigt, jedoch einige Vorschriften, insbesondere zur Nutzung des "Staatstrojaners", teilweise eingeschränkt hat. Medien und Öffentlichkeit könnten diese Entscheidung als bedeutenden Schutz der Grundrechte interpretieren, während gleichzeitig noch Handlungsbedarf für den Gesetzgeber besteht.

Welche Folgen oder Auswirkungen werden thematisiert?

Die Folgen oder Konsequenzen aus dem Artikel sind: Nutzung des "Staatstrojaners" teilweise eingeschränkt, einzelne Vorschriften wurden für verfassungswidrig erklärt, Verfassungsbeschwerden größtenteils unzulässig, Beschwerdeführende konnten Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darstellen, Regelungen zur heimlichen Überwachung von Kommunikation für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten, Überwachungsmaßnahmen bei geringfügigen Straftaten als unverhältnismäßig eingestuft, Vorschrift zu heimlichem Zugriff auf Kommunikation wurde für nichtig erklärt, Regel zur Online-Durchsuchung als verfassungswidrig angesehen, Gesetzgeber muss Regelung überarbeiten, präventive und strafprozessuale Überwachungsregeln weitgehend rechtmäßig.

Liegt bereits eine offizielle Reaktion oder Stellungnahme vor?

Ja, im Artikel wird eine Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zitiert. Das Gericht erklärte, dass die überwiegenden Teile der gesetzlichen Regelungen zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit dem Grundgesetz vereinbar seien, während es einige Vorschriften, insbesondere zur heimlichen Überwachung bei geringfügigen Straftaten, als unverhältnismäßig und verfassungswidrig einstufte.

Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH