EU-Gericht weist Klage gegen Datentransferabkommen mit USA ab
Luxemburg () – Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage eines Franzosen abgewiesen, der die Nichtigerklärung des neuen Rahmens für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den Vereinigten Staaten gefordert hatte. Das Gericht teilte am Mittwoch mit, dass die USA ein „angemessenes Schutzniveau“ für personenbezogene Daten gewährleisteten, die aus der EU an Organisationen in den USA übermittelt werden.
Der Kläger hatte argumentiert, dass der „Data Protection Review Court“ (DPRC) in den USA nicht unabhängig und die Praxis der US-Nachrichtendienste zur Datensammlung rechtswidrig sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden sind, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder sicherstellen sollen. Zudem könne die Europäische Kommission den Beschluss überwachen und bei Änderungen im US-Rechtsrahmen entsprechend reagieren.
In Bezug auf die Sammelerhebung personenbezogener Daten wies das Gericht darauf hin, dass eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung durch den DPRC gewährleistet sei. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die Anforderungen vorhergehender Urteile und bestätigte, dass der Rechtsschutz in den USA dem durch das Unionsrecht garantierten Niveau gleichwertig sei (Urteil in der Rechtssache T-553/23).
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Europäischer Gerichtshof (Archiv) |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Personen werden in dem Beitrag erwähnt?
Der Artikel nennt keine vollständigen Namen von Personen.
Welche Institutionen oder Gruppen kommen im Text vor?
Europäischer Gerichtshof, Vereinigte Staaten, Data Protection Review Court, Europäische Kommission
Zu welchem Zeitpunkt hat sich das Geschehen ereignet?
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Luxemburg
Wie lässt sich der Inhalt kurz zusammenfassen?
Der Europäische Gerichtshof hat die Klage eines Franzosen abgewiesen, der die Aufhebung des neuen Rahmens für den Datenfluss zwischen der EU und den USA gefordert hatte, und festgestellt, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten.
Was war der Auslöser des Geschehens?
Der Auslöser für das beschriebene Ereignis war die Klage eines Franzosen, der die Nichtigkeit des neuen Rahmens für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA forderte. Er argumentierte, dass der US-amerikanische "Data Protection Review Court" nicht unabhängig sei und die Datensammlung durch US-Nachrichtendienste rechtlich problematisch sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und bestätigte, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für diese Daten gewährleisten.
Welche Reaktionen gab es von Seiten der Politik oder Öffentlichkeit?
Im Artikel wird beschrieben, dass das Gericht der Europäischen Union die Klage eines Franzosen abgewiesen hat, der ein höheres Schutzniveau für personenbezogene Daten zwischen der EU und den USA gefordert hatte. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten und die Unabhängigkeit der US-Gerichtsbarkeit trotz der vorgebrachten Bedenken ausreichend gesichert sei.
Welche Folgen oder Auswirkungen werden thematisiert?
Die Folgen oder Konsequenzen, die im Artikel erwähnt werden, sind: Klage des Franzosen abgewiesen, kein Verstoß gegen vorhergehende Urteile, Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus für personenbezogene Daten, Überwachung durch die Europäische Kommission, nachträgliche gerichtliche Überprüfung durch den DPRC, Rechtsschutz in den USA gleichwertig zu Unionsrecht.
Liegt bereits eine offizielle Reaktion oder Stellungnahme vor?
Ja, im Artikel wird eine Stellungnahme des Gerichts der Europäischen Union zitiert. Das Gericht teilt mit, dass die USA ein "angemessenes Schutzniveau" für personenbezogene Daten gewährleisten, die von der EU an US-Organisationen übermittelt werden, und weist darauf hin, dass die Unabhängigkeit des "Data Protection Review Court" (DPRC) durch mehrere Garantien sichergestellt ist.
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