Bielefeld (ots) – Der Volksmund sagt: »Der Hehler ist schlimmer als der Stehler.« Der Bundesgerichtshof sieht das differenzierter. Mit ihrer Entscheidung erlauben die obersten Richter, dass bei einem Einbruch widerrechtlich gemachte Filmaufnahmen öffentlich verwendet werden dürfen. Auf diese Art räumt der BGH dem Informationsbedürfnis der Verbraucher einen höheren Stellenwert ein als dem Schutz von Eigentum und der Privatsphäre – selbst wenn der Betrieb die rechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Dafür spricht, dass neue Gesetze oft erst durch Medienberichte auf den Weg gebracht werden. Das Urteil stärkt die vierte Macht: Es erhöht aber auch ihre Verantwortung gegenüber den Bauern und den Nutztieren, die durch verschmutzte Kleidung mit Keimen belastet werden können. Der BGH urteilte nicht über den Einbruch selbst, sondern den Gebrauch des dabei entstandenen Filmmaterials – vergleichbar der Behandlung zweifelhaft erworbener Steuer-CDs. Aufgabe des Journalisten bleibt es, zu prüfen, ob er die Information nicht auch auf legalem Weg erhalten kann. Transparenz kommt ihm entgegen – etwa durch Webcams, wie hier und da in Ställen installiert.
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