Aber wozu das Ganze? Naja, durch die Änderungen am Asylbewerberleistungsgesetz und den frisch verabschiedeten Gesetzentwurf zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften soll vor allem der Datenaustausch zwischen Behörden einen digitalen Schub bekommen. Das heißt, weniger Papierkram und ein entscheidender Schritt gegen möglichen Missbrauch von Leistungen. Klingt ziemlich gut! Denn das Ausländerzentralregister (AZR) wird nun automatisch mit Infos zu Leistungsbezügen von Geflüchteten gefüttert, sodass alles unter den Augen der Ausländerbehörden, des Bamf und der Leistungsbehörden ist.
Außerdem erleichtert das Ganze auch die Sache mit den Visa. Denn bei der Prüfung der finanziellen Rückendeckung für Ausreisekosten kann schneller Klarheit geschaffen werden, indem man einen Blick ins AZR wirft. Somit lässt sich flott herausfinden, wer zuverlässig für seine Versprechen einsteht und wer vielleicht schon zu oft Kasse gemacht hat, ohne im Ernstfall zu zahlen. Clever, oder?
Kurzum: Diese neuen Regelungen sollen für Klarheit sorgen und gleichzeitig den Datenschutz und die Effizienz innerhalb der entsprechenden Behörden pushen. Das Ziel? Ein systematischer, digitaler und vor allem fairer Umgang mit dem Thema Asyl und Migration. Bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung auf Bundeslandebene genauso glatt läuft wie geplant.
Berlin () – Der Bundestag hat eine bundesweite Rechtsgrundlage zur Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerber beschlossen. Die entsprechenden Änderungen am Asylbewerberleistungsgesetz und der Gesetzentwurf „zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht“ (DÜV-AnpassG) wurden am Freitag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der AfD und des BSW verabschiedet. Ein Mitglied der Grünen-Fraktion, die Gruppe der Linken und die Unionsfraktion stimmten dagegen.
Über den Einsatz der Bezahlkarten sollen dann die Bundesländer einzeln entscheiden. Zuvor hatte es längere Debatten um das Thema auch innerhalb der Koalition gegeben. In der vergangenen Woche einigte sich dann die Ampel darauf, „einen gemeinsamen, rechtssicheren Rahmen“ zu schaffen.
Mit dem DÜV-AnpassG soll der digitale Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen „Leistungsbehörden“ verbessert werden. Zugleich sollen die Behörden durch eine möglichst automatisierte Datenübermittlung über das Ausländerzentralregister (AZR) „von den zahlreichen standardmäßigen manuellen Abfragen“ entlastet und zugleich etwaigem Leistungsmissbrauch vorgebeugt werden, wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt. Danach werde mit dem Gesetz zudem die Erfüllung der Verpflichtung aus der EU-„Migrationsstatistik-Verordnung“ zur Erfassung des Leistungsbezuges von Geflüchteten ermöglicht.
Künftig sollen der Vorlage zufolge bestimmte Daten zu existenzsichernden Leistungen – und zwar solche zur zuständigen Leistungsbehörde, dem Bezugszeitraum und zur Art der Leistung – im AZR abgebildet werden und den Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) und den Leistungsbehörden zum Abruf zur Verfügung stehen. Voraussetzung dafür sei die automatisierte und unverzügliche Übertragung dieser Daten an das AZR durch die für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen Stellen nach dem Zweiten, dem Achten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Abrufmöglichkeit von Daten zu existenzsichernden Leistungen über das AZR führe dazu, „dass die bei der Leistungsgewährung beteiligten Leistungsbehörden bei ihrer Entscheidung anderweitig gewährte Leistungen berücksichtigen können“, schreibt die Bundesregierung weiter. Im Wesentlichen würden „im Leistungsbereich bestehende Datenübermittlungsverpflichtungen“ künftig automatisiert beziehungsweise digitalisiert über das AZR erfolgen, damit Einzelfallrecherchen und Anfragen zu diesen personenbezogenen Daten künftig nicht mehr erforderlich sind.
In Fällen, bei denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels von einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Ausreisekosten des Ausländers abhängt, soll Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen durch eine Anpassung der Rechtslage ermöglicht werden, die Bonität des Verpflichtungsgebers prüfen zu können. So soll zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers eine Recherche im AZR möglich sein, wie viele Verpflichtungserklärungen er bereits abgegeben hat und ob im jeweiligen Fall öffentliche Mittel aufgewendet werden mussten, weil seine Inanspruchnahme nicht möglich war. Dadurch werde die Prüfung von Verpflichtungserklärungen und damit die Erteilung von Visa erheblich vereinfacht, heißt es in der Begründung.
Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
Bildhinweis: | Asylbewerberunterkunft (Archiv) |
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